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Nun sollen auch Newsletter unter die unerlaubte Zusendung von Emails nach einem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19.09.2002 (16 O 515/02) fallen, die per Betätigung eines Aktivierungslink erst durch den Empfänger/Besteller bezogen werden können.
Von Redaktion
Die unerlaubte Zusendung von Emails bzw. Newslettern per Email war bisher schon mehrfach von deutschen Gerichten als rechtswidrig eingestuft worden. Neu ist nun auch, das bereits die Zusendung einer so genannten Aktivierungs-Email, die eigentlich vor dem Missbrauch dieser Newsletter-Systeme schützen sollte, durch ein Gericht als "Spamming" eingestuft worden. Danach gilt: "Email-Werbung unter Geschäftsleuten, die unaufgefordert, ohne Einverständnis des Empfängers und nicht im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung übersandt wird, stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dabei ist als Werbung auch die Anfrage per Email anzusehen, ob ein Newsletter übersandt werden soll. Für ein behauptetes Einverständnis des Empfängers trägt der Absender der Email die Beweislast, da es sich insoweit um einen Rechtfertigungsgrund handelt." (http://www.jurpc.de - Internetzeitschrift für Rechtsinformatik - 02.11.2002) Das wird einmal mehr die deutsche Internet-Szene in Aufruhr versetzen. Die Einwendung des Newsletter-Betreibers, der Antragsteller hätte die Eintragung für die Mailingliste selbst vorgenommen, ließ das Gericht nicht gelten. Nachweispflichtig für die Eintragung in eine Liste sei der Betreiber des Angebotes. Diesen Beweis konnte der Beklagte jedoch nicht führen. Dieser Beschluss ist umstritten. Die der Entscheidung zugrundeliegende Art des Opt-In-Verfahrens bei der Anmeldung zum Bezug eines Newsletters ist im Internet üblich und galt bisher als rechtlich unbedenklich, da gerade dieses Verfahren per Aktivierungsemail zur Vorbeugung des Missbrauchs und zum Schutz des Verbrauchers und Anbieters entwickelt worden ist. Zur Absicherung der Betreiber wurde bisher geraten, die IP-Adresse des Bestellers zu speichern. Nun widerspricht aber auch dies den Vorschriften des Telekommunikations-Gesetzes, nach denen nach Abbruch der Internet-Verbindung aus Datenschutzgründen der Internet-Nutzer nicht mehr aufgespürt werden darf. Es sei denn, die Daten werden vorübergehend zur Abrechnung gespeichert. Paralellen lassen sich aus diesem Beschluss auch ohne weiteres zu den so genannten Recommend-Tools, mit denen der Besucher eine Seite weiterempfehlen kann oder zu den Tools, die der Empfehlung eines Artikels an einen Bekannten dienen, ziehen. Auch dies wäre in der Auslegung eine Zusendung einer nicht angeforderten Email. Im Wahlkampf sind bereits die Online-Tools zur Versendung von Werbe-Karten der Bündnis 90/Die Grünen in die Schlagzeilen geraten. Auch hier werden unverlangte Emails per E-Card versendet. Hintergrund dieser sehr engen Rechtssprechung ist der zunehmende Missbrauch des Email-Verkehrs durch unverlangte Werbebotschaften. Es bleibt abzuwarten, inwieweit andere Gerichte diesem Beschluss folgen werden.Aber bereits jetzt ist abzusehen, dass, wenn die Rechtssprechung bei Ihrer engen Auslegung bleibt, die grenzenlose Email-Kommunikation mit Ihren Vorteilen der schnellen Kommunikation und Wissensvermittlung die Unterstützung herkömmlicher Postwege zur Bestätigung der Besteller benötigen wird und dies nicht zuletzt sowohl der Kommunikation hinderlich sein wird, als auch die Vorteile der Email gegenüber eines herkömmlichen Briefes erheblich abschwächen wird. Nicht zuletzt werden dadurch für Betreiber und Verbraucher zusätzliche Kosten verursacht, die eigentlich im Internet-Zeitalter in diesem Bereich der Vergangenheit angehören sollten. In unserer Bewertung des Beschlusses scheint die Rechtssprechung es vor allen Dingen auf die Werbebotschaften der Bestätigungsemails abgesehen zu haben. Wir denken nicht, dass die ledigliche Zusendung einer zehnzeiligen Bestätigungsemail ohne Werbebotschaft ebenfalls unter Spamming fallen würde. Der Beschluss gibt leider keinen Hinweis auf den Inhalt der strittigen Bestätigungsemail. So bleibt ebenfalls abzuwarten, bis deutsche Gerichte sich erneut zu einem solchen Fall, vielleicht detailierter, äussern. Weitere Quellen Zu unerwünschte Email-Werbung/Mailinglisten LG Berlin, Urteil vom 23. Juni 2000, 16 O 115/00 - http://www.recht-im-internet.de/themen/spam/lg-berlin04.htm Vor-/Nachteile Opt-in/out - Übersicht IHK Hannover - Ecommerce-Beratungszentrum Aktivierungslink fuer Newsletter ist Werbung LG Berlin, Beschluss vom 19.09.2002 - 16 O 515/02, JurPC Web-Dok. 333/2002 Kammergericht, Beschluss vom 08.01.2002 - 5 U 6727/00, JurPC Web-Dok. 362/2002 Aktivierungslink in Newsletter keine Werbung Amtsgericht Brakel, Urteil vom 20.08.2003 - 7 C 103/03 Unverlangte Email-Werbung Kammergericht, Urteil vom 20.06.2002 - 10 U 54/02, JurPC Web-Dok. 31/2003 Wettbewerbsverstoss bei unverlangter Email BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 81/01 Zur Beweispflicht des Newsletter-Anbieters LG Berlin, Urteil vom 26.08.2003, 16 O 339/03, E-Mail-Werbung mit Austragungsmöglichkeit - JurPC Web-Dok. 93/2004 Zur Rechtfertigung bei Austragungsmoeglichkeit AG Mannheim, Urteil vom 12.12.2003, 5 C 260/03, E-Mail-Werbung mit Austragungsmöglichkeit - JurPC Web-Dok. 95/2004
Anmerkung: Übrigens: Post-Nuke, PHP-Nuke und andere Content-Management-Systeme, grosse Unternehmen wie IBM und Microsoft und viele öffentliche Webseiten nutzen o. a. Tools.
 © DER ADVERSARIO 2002-11-02 Diesen Artikel zitieren: ADVERSARIO Dok. 97-09016/2002 |