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Impressumspflicht: Ruhig bleiben

Immer haeufiger werden unsere Seiten besucht, weil jemand auf der Suche nach Informationen zur Impressumspflicht ist. In Entwickler- und Betreiber-Kreisen macht in letzter Zeit vermehrt die Runde, dass, sollte man als Website-Betreiber gegen die in den §§ 6 MedStV (§10 neu) und TDG genannte Pflicht zur Veroeffentlichung der Anbieterkennzeichnung verstossen, ein grundsaetzlicher Anspruch auf eine rechtmaessige Abmahnung mit entsprechender finanzieller Aufwandentschaedigung bzw. Gebühren begruendet sei.

Artikel als PDF-Datei zum Speichern und DruckenVon Immo W. Fietz

Dies entspricht nicht ganz der aktuellen Rechtsprechung.

Sicherlich sind Betreiber von Webseiten (Telediensteanbeiter oder Anbieter von Mediendiensten) verpflichtet, auf ihrer Webseite eindeutig kenntlich zu machen, wer verantwortlich fuer die Inhalte zeichnet. (Anbieterkennzeichnung, auch meist Impressumspflicht genannt.) Geregelt wird dies im Teledienstegesetz und im Staatsvertrag fuer Mediendienste. Beide Gesetze sehen entsprechene Bussgelder bei einem Verstoss vor. Dies bedingt jedoch staatliches Handeln im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens.

Aus diesen Bussgeldvorschriften meinen einige windige Rechtsexperten ableiten zu koennen, dass hier auch abgemahnt werden koenne aufgrund eines Wettbewerbsverstosses. Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht liesse sich allerdings nur konstruieren, wenn es sich

a) um eine gewerbliche Seite handelt, (Vorsicht, dies kann auch fuer angebliche private Seiten zutreffen, die sich eine Geschäftsmässigkeit z. B. durch Banner zurechnen lassen müssen.)

b) es sich bei beiden Parteien tatsaechlich um Wettbewerber handelt,

c) durch den Rechtsbruch ein Vorteil verschafft wird

und

c) wirklich kein ausreichender Hinweis auf den Betreiber der Website vorhanden ist (vollständiges Impressum).

Dabei wird unterstellt, dass derjenige, der seine Identität nicht kenntlich macht, sich einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschaffen will. Dieser könnte z. B. darin liegen, dass eine Rückgabe der Ware durch fehlende Adresse nicht einfach möglich ist.

Verbraucherschutzvereine koennen ebenfalls abmahnen, ohne in einem unmitttelbaren Wettbewerbsverhaeltnis zu stehen. Ermaechtigt dazu werden sie durch ein eigenen Gesetz.  

Aber nicht jeder darf überhaupt gebührenpflichtig abmahnen!

Interessant für Leute, die sich durch eine Abmahnung Geld verdienen wollen, mag die Möglichkeit sein, durch eine fiktive Gebühr, zusätzliches Geld nebenbei zu verdienen. Dabei dürfen so genannte BRAGO-Gebühren, die oft in Rechnung gestellt werden, überhaupt nur erhoben werden, wenn tatsächlich ein Rechtsanwalt mit der Abmahnung beauftragt war. Abmahnvereine dürfen diese Gebühren nur erheben, wenn Sie nach § 13 UWG, §§ 3, 4 UKlaG ermächtigt sind, diese zu erheben.

Trifft dies nicht zu, darf dennoch ein Mitbewerber ggf. abmahnen, allerdings nur ohne Gebührenerhebung. Ein Unterlassungsanspruch ist z. B. im BGB §1004, MarkenG §§14, 15, 128 oder UrhG §97 geregelt.

Wer Gebühren erhebt, ohne Rechtsanwalt oder berechtigter Abmahnverein zu sein für andere dennoch tut (im Juristen-Deutsch heisst das "besorgt"), verstösst gegen das Rechtsberatungsgesetz und macht sich selbst strafbar.

Anders kann das mit den Kosten der Abmahnung aussehen. Anerkannt ist z. B., dass der zu Recht Abgemahnte die Kosten des Schriftverkehrs und der Recherche zu tragen hat, sollte er in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen haben, ohne dass der Abmahnende zugelassener Rechtsanwalt sein muss, der nach BRAGO abrechnen darf. In der Regel werden diese Kosten mit den üblichen Stundenlöhnen der Branche des Abmahnenden abgerechnet, da dieser ja auch einen entsprechenden Aufwand zu tragen hatte.

Fazit

Bleiben Sie ruhig.

Sollten Sie sich Gedanken ueber eine Abmahnung machen muessen aufgrund fehlender Anbieterkennzeichnung, pruefen Sie in Ruhe o. a. Punkte und entfernen Sie ggf. strittige Punkte bzw. ergänzen Sie Ihr Impressum.

Die aktuelle Rechtssprechung legt den Sachverhalt mittlerweile sehr eng zu Lasten des Abmahners aus. Viele Richter sind sogar mittlerweile der Meinung, dass eine fehlende Anbieterkennzeichnung sich wettbewerbsneutral verhält und nicht zu einer Abmahnung nach UWG berechtigt.

Aber denken Sie auch daran, dass es unabhaengig von Vorschriften zum guten Ton einer Website gehoert, den Betreiber zu nennen. Und sollten Sie Gewerbetreibener sein, so haben Sie ein Interesse daran, dass Ihre Besucher auch wissen, mit wem sie es zu tun haben und ggf. Ihr Geschaeft auch finden koennen.

Und, das soll noch gesagt sein, - eine telefonische Erstberatung eines Anwalts darf nie mehr als 200 Euro kosten.

Mehr ueber die Abmahnung erfahren Sie bei www.abmahnung.de . 

Anmerkung: 1. Artikel Impressumspflicht

© DER ADVERSARIO 2002-08-12
Diesen Artikel zitieren: ADVERSARIO Dok. 44-09016/2002

Zum Thema Impressum weiterlesen:
 



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Impressumspflicht: Ruhig bleiben | | 1 Kommentar
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Re: Impressumspflicht: Ruhig bleiben (Wertung: 0)
von Gast am 11-01-2003 17:18
Ergänzung:

Grundsätzlich sieht die neuere Rechtssprechung die Anbieterkennzeichnung als wettbewerbsneutral an. Nur ganz spezielle Fälle, in denen tatsächlich ein Nachteil glaubhaft gemacht wird, berechtigen zur Abmahnung.

Nach wie vor dürfen nur Rechtsanwälte und genehmigte Vereine Gebühren nach BRAGO erheben. Gerne wird im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag mal eine Gebühr erhoben. Lassen Sie am besten durch eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt prüfen, ob diese vorliegt.







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