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Private Impressumspflicht im neuen Telemediengesetz-Entwurf (TMG-E)

Fast unbemerkt im der aktuellen politischen Diskussion macht sich ein neues Gesetz auf, den bundesdeutschen Internetmarkt weiter zu regulieren. Viel Neues ist dem Entwurf nicht zu entnehmen und dennoch wird das neue Telemediengesetz eine alte und beliebte Internetlegende, dass "private" Internetseiten keine Anbieterkennzeichnung (Impressum) bräuchten, zu Grabe tragen.

Artikel als PDF-Datei zum Speichern und DruckenVon Redaktion

Das neue Telemediengesetz (TMG), das im Entwurf mit Stand vom 19.04.2005 zur Zeit zur Diskussion in den entsprechenden Fachgremien steht, soll den bisher bestehenden Wettbewerb zwischen Bund- und Länderkompetenz durch die fast identischen Regelungsinhalte des Mediendienstestaatsvertrags (MDStV) und des Teledienstegesetzes (TDG) beenden. Beide Gesetze werden im neuen TMG aufgehen.

Dies wird zwar das immer wieder diskutierte Problem, ob es sich bei einem Internetangebot um einen Mediendienst oder Teledienst handelt, abschliessend klären. Jedoch wirft das neue Gesetz eine Vielzahl von weiteren Problemstellungen auf, die alles andere als übersichtlich und verständlich für den Bürger sein dürften.

Neben zahlreichen Rechtschreib- und Nummerierungsfehlern, die der TMG-Enwurf derzeit noch enthält, wird zukünftig der Rundfunkstaatsvertrag durch den neuen §1 Abs. IV TMG-E wesentliche Norm für die rechtliche Beurteilung von Telemedien werden. Die Beurteilung, ob eine Website hier rechtlich und begrifflich richtig eingeordnet ist, bleibt dem politischen Fachmann und technischem Jura-Laien unseres Gesetzgebers überlassen. Dem Betreiber sei jedoch angeraten, sich frühzeitig mit dem Rundfunkstaatsvertrag auseinanderzusetzen.

Zur privaten Impressumspflicht

Unsere österreichischen Nachbarn kennen diese Regelung seit Anfang des Jahres 2005 bereits, wir kannten sie nur aus dem Bereich des Richterrechts und der Diskussion um die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung von Internetangeboten, die durch Verbraucher betrieben werden - oft fälschlich aber sachgerechter als "private Impressumspflicht" bezeichnet.

Gegenstand der Diskussion war im wesentlichen der Begriff "Teledienst" und "Mediendienst", sowie deren fehlende deutliche Legaldefinition in den Normen. Der rechtsunkundige Laie versprach sich aus der Lektüre beider Gesetze einfacherweise ableiten zu können, dass es einem "privaten" Internetangebot grundsätzlich an den Anforderungen des §6 TDG fehle, insbesondere fehle es an der Geschäftsmässigkeit, da private Betreiber regelmässig keine Gewinnerzielungsabsicht hätten.

Bundesdeutsche Richter bemühten sich zwar immer wieder, mit diesem Irrtum durch Beschlüsse und Urteile aufzuräumen. Dennoch hielt sich die Legende hartnäckig. Echte Entscheidungen zur privaten Impressumspflicht liegen aufgrund des meist fehlenden Wettbewerbsverhältnisses und der Überforderung der Strafverfolgungsbehörden bisher nicht vor. Dennoch gab und gibt es sie und der Gesetzgeber trägt nun diesem Zustand Rechnung und zementiert eine umfassende Pflicht zur Anbieterkennzeichnung im neuen TMG-E.

§5 Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für Telemedien mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. ihren Namen und ihre Anschrift sowie
2. [...]

(2) Diensteanbieter haben für geschäftsmässig angebotene Telemedien mindestens folgende Informationen [...]

Dabei definiert der Gesetzgeber den "Diensteanbieter" in §2 Nr. 1 TMG-E als jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.

Die Intention des Entwurfs ist deutlich. Es wird im Bereich der Anbieterkennzeichnung klar abgegrenzt, ob es sich um einen geschäftsmässigen Dienst handelt oder nicht. Diese Unterscheidung wurde im TDG und MDStV nicht vorgenommen und führte letztendlich zur Auslegungsproblematik, der insbesondere rechtsunkundige Laien nicht folgen konnten, denn es fehlte an der Definition der Geschäftsmässigkeit.

Bewertung

Sollte das TMG in diesem Sinne verabschiedet werden, hätte dies zur Folge, dass sämtliche Telemedien i. S. d. Gesetzes der Anbieterkennzeichnung in unterschiedlichem Umfang unterliegen würden. Es wäre klar gestellt, dass die Telefonnummer nicht zum Umfang der Kennzeichnung des Angebots eines Verbrauchers gehören würde, sehr wohl aber die ladungsfähige Anschrift.

Es ist davon auszugehen, dass zumindest dieser Bereich im Fall der Verabschiedung des Gesetzes unverändert übernommen werden wird, da die Anbieterkennzeichnung derzeit wenig Gegenstand der öffentlichen und politischen Diskussion ist. Dem kann auch insofern gefolgt werden, als dass insbesondere auch von privaten Angeboten zunehmend Störungen ausgehen, deren Verfolgungen aufwendig und kostenintensiv sind. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob das Gesetz nach den beabsichtigten Neuwahlen im Herbst noch verabschiedet werden kann.

Quellen

Telemediengesetz im Entwurf vom 19.04.2005 (PDF)

Rundfunkstaatsvertrag vom 31.08.1991

Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.04.2005 (PDF)

© DER ADVERSARIO 2005-05-29
Diesen Artikel zitieren: ADVERSARIO Dok. 274-09016/2005

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