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Wer auf Email-Kommunikation im geschäftlichen Bereich angewiesen ist und dazu noch seine Email-Adresse auf den geschäftlichen Internet-Seiten veröffentlicht hat, wird jeden Morgen mit einer Flut von Spam-Emails inklusive Viren überhäuft. Schnell stellt sich die Frage, ob ein Spam-Filter hilft und welche rechtlichen Pflichten der Anbieter des genutzten Email-Servers hat. Reicht es aus, erkannten Spam einfach zu löschen oder zurückzusenden?
Von Redaktion
Der Mißbrauch der Email-Kommunikation ist vielfältig. Angefangen bei simplen Werbe-Emails aus dem eigenen Herkunftsland, versendet von unbedarften und oft unwissentlichen Unternehmern, die damit ihre Umsätze steigern wollen, - über Computer-Kids, die einfach einmal zeigen wollen, wie Internet-Viren und Würmer entstehen, bis hin zu tausenden Mails, die über offene Relays und meist unter falscher Identität versendet werden, von Penis-Enlargement bis zum Billig-Urlaub, ist alles dabei. Der Empfänger hat meist kein Interesse an derartigen Emails. Insbesondere dann nicht, wenn ein Virus einen erheblichen Schaden verursacht oder einige Resourcen gebunden werden, um die gewollten von den ungewollten Emails zu trennen. Rechtliche Rahmenbedingungen in Deutschland Rechtlich ist die Frage mittlerweile anerkannt in Deutschland geklärt. Bei der Versendung von unverlangten Emails (Spam) setzt sich der Versender Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nach 823 I, 1004 und 826 BGB (aufgrund sittenwidriger Schädigung) aus. Auch Computersabotage in Computernetzwerken nach § 303 b StGb kann vorliegen und weitere wettbewerbsrechtliche Tatbestände. In der Praxis sind die rechtlichen Eingriffsmöglichkeiten jedoch begrenzt, da meist langwierige internationale Prozesse anstünden, um der Mehrzahl der Täter das Handwerk zu legen. Spam-Filter als Lösung Die Folge ist in der Regel der Einsatz von Spam-Filtern auf Empfänger-Seite, um schädigende und unverlangte Emails vor dem Abruf vom Email-Server zu markieren oder zu entfernen und so den Schaden in Grenzen zu halten. Insbesondere bei Freemailern und Internet Service Providern stellt sich die Frage, wie weit diese Maßnahmen gehen dürfen, um Schaden abzuwenden. Auf der einen Seite hat der Anbieter dafür Sorge zu tragen, dass weder Kunde noch Server-Daten Schaden durch derartige Emails nehmen. Auf der anderen Seite kann der Kunde ein berechtigtes Interesse daran haben, dass seine Emails weder gefiltert und gelesen, noch selbstständig ohne sein Wissen gelöscht oder zurückgesendet werden. Insbesondere wissenschaftliche Einrichtungen und Schulen können ein ganz eigenes Interesse an dem Erhalt von Spam haben. Auch kann durch Spam-Filter nach derzeitigem Stand der Technik nicht ausgeschlossen werden, dass auch Emails mit werbenden Charakter, die der Kunde durchaus erhalten will und sogar angefordert haben kann, entfernt werden. Schranken von Spam-Filtern Die rechtlichen Schranken selbständiger Bekämpfungsaktionen durch die Anbieter liegen im Fernmeldegeheimnis, nach § 206 II StGB. Das Löschen oder Unterdrücken kann den Tatbestand der Datenunterdrückung nach § 303 a I StGB erfüllen. Der Internet Service Provider oder Freemailer kann sich also einer Vielzahl von Ansprüchen aussetzen, würde er selbständig in die Spam-Flut eingreifen. Natürlich hat auch der Anbieter ein berechtigtes Interesse an der eigenen Server-Sicherheit. Vermutlich wäre die Protokollierung und Dokumentation eigener brechtigter und sicherheitsrelevanter Lösch-Aktionen ein Ausweg. Rechtsprechung zu diesem Sachverhalt steht jedoch noch aus. Ein erster Ansatz zur Lösung Die Lösung scheint ein Spam-Filter zu sein, der im Rahmen eines Punktesystems, eingehende Emails bewertet und bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl, den Header der Email entsprechend als Spam markiert und die Original-Email als Attachement anfügt bzw. die Gesamt-Email in ein entsprechendes Postfach verschiebt, dass bei Bedarf durch den Nutzer abgerufen und überprüft werden kann. Wir selbst nutzen ein derartiges System bei FIETZ.MEDIEN unter CONFIXX 3.x, das die morgendliche Filter-Arbeit eingehender Emails durch Markierung erleichtert. Wem dies noch nicht ausreicht, der sollte in regelmässigen Abständen seine Email-Adresse ändern und darauf achten, dass die eigene Email-Adresse nie im Klartext im Internet veröffentlicht wird. Zunehmend wird in der Internet-Rechtsprechung auf den durchschnittlichen Internet-Surfer und seine technische Ausstattung abgestellt. Es ist nach h. M. davon auszugehen, dass dieser mit eingeschalteter Grafik-Funktion im Internet surft. So kann die gesetzlich geforderte Pflichtangabe einer Email-Adresse in der Anbieterkennzeichnung m. E. auch durch eine Gif- oder JPG-Grafik erfuellt werden, welche durch Email-Spider unerkannt bleiben dürften. Die Unicode-Variante der Verschlüsselung der Email-Adresse im HTML-Text ist leider nach eigener Erfahrung ein untaugliches System, scheint aber das Spam-Aufkommen neuer Email-Adressen deutlich zu reduzieren. Quelle NJW 2004, 3513-3517 Strafbarkeit bei Unterdrückung von Emails - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2005, Az 1 Ws 152/04
 © DER ADVERSARIO 2004-12-04 Diesen Artikel zitieren: ADVERSARIO Dok. 261-09017/2004 |