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Alle Jahre wieder zur Winterszeit scheinen sie aktiv zu werden in der Zentrale zur Bekaempfung des unlauteren Wettbewerbs e.V.. Nun hat es einmal mehr einen Einzelunternehmer getroffen, dem Verstoesse in den Bereichen Anbieterkennzeichnung, AGB und Widerruf- und Rueckgabelehrung vorgeworfen wurden.
Von Redaktion
Der betroffene Einzelunternehmer betrieb eine Website, in der unterschiedliche IT-Artikel Unternehmern und Verbrauchern zum Online-Kauf angeboten wurden. Mittels Warenkorb-Script konnte die Ware erworben werden. Nun erreichte ihn ein Schreiben der Wettbewerbszentrale, in der dem Unternehmer mehrseitig vorgeworfen wurde, gegen unterschiedliche Pflichten, die sich mehrheitlich auf verbraucherschuetzenden Normen stuetzen, in seinem Internetangebot verstossen zu haben. Im einzelnen unter anderen - Impressumspflicht (Anbieterkennzeichnung)
Postfach-Adresse sei keine ladungsfaehige Anschrift. - Widerrufs- und Rueckgaberecht
Belehrung sei vor Vertragsschluss nicht vorhanden. - Allgemeine Geschaeftsbedingungen
U. a. sei die Klausel "Erfuellungsort" nicht zulaessig.
Die abzugebene strafbewaehrte Unterlassungserklaerung belief sich auf eine Vertragsstrafe von 2.500 Euro zur Ausraeumung der Widerholungsgefahr. Die Kostennote der Wettbewerbszentrale fiel dagegen mit unter 200 Euro verhaeltnissmaessig guenstig aus. Der Unternehmer scheint mit einem blauen Auge davon gekommen zu sein. Anders haette es laufen koennen, wenn ein Mitbewerber von der Abmahnung Gebrauch gemacht haette. Insgesamt bleibt die Frage offen, ob die Wettbewerbszentrale durch Anzeige eines Kunden oder Mitbewerbers taetig wurde oder es sich hierbei um eine Zufallsueberpruefung handelte, die in diesem Fall sehr umfaenglich stattfand. Kommentar Nach unserer Auffassung bieten gerade Einzelunternehmer mehr aus Unkenntnis als aus Boesswilligkeit derartige juristische Angriffsflaechen. Mit zunehmender Durchdringung des Rechts in den kleinsten gesellschaftlichen Sachverhalten wird es immer schwieriger für deutsche Kleingewerbetreibende oder kleinere Unternehmen im Internet taetig zu werden. Der Verweis auf einen Rechtsanwalt ist hierbei nicht immer hilfreich, da die wenigsten Anwaelte in der Lage sind, umfangreiche Scripte aus Programmierersicht juristisch wasserdicht zu gestalten. Das einfache Warenkorb-Script scheint in jedem Fall ausgedient zu haben, da es oft den umfangreichen juristischen Anforderungen ( z. B. Abrufbarkeit der Bestellung) nicht mehr genuegt. Insbesondere fuer Kleingewerbetreibende und Gruender ist zudem die Einschaltung eines Anwalts kostendeckend kaum moeglich. Das Recht ist eben auch das Recht des wirtschaftlich staerkeren. Handeln Sie jetzt ADVERSARIO bietet es immer wieder an diesen Stellen an. Überlassen Sie Ihr Kostenrisiko nicht Ihrem Mitbewerber oder einem Abmahnverein. Unterziehen Sie Ihre Website einem ordentlichen Check und lassen Sie sich Ihre Scripte und Bestellabläufe an die aktuelle Rechtslage anpassen. FIETZ.MEDIEN unterstuetzt Sie dabei aus Programmierersicht und leistet auch den notwendigen Support für Open Source Shop- und Content-Management-Systeme. Weitere Links Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. WebSite-Check bei FIETZ.MEDIEN
 © DER ADVERSARIO 2004-11-13 Diesen Artikel zitieren: ADVERSARIO Dok. 259-09016/2004 |