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Immer wieder eine leidige Frage für kleinere Unternehmen und Gründer, aber auch für diejenigen, die durch Online-Auktionsplattformen, wie zum Beispiel eBay, auf Grund einer hohen Zahl von Auktionen zum Unternehmer werden. Wie funktioniert die Sache mit der Umsatzsteuer?
Von Jens Henke
Der folgende Beitrag soll die Umsatzsteuer und ihre Prinzipien nicht bis ins Detail erklären, auch soll nicht auf die unterschiedlichen Sätze sowie auf die Fragestellungen des "innergemeinschaftlichen Erwerbs" sowie der als solche bezeichneten Einfuhrumsatzsteuer eingegangen werden. Vielmehr soll mit diesem Beitrag eine kleine Hilfestellung zum Verständnis des Grundgedankens dieser Verbrauchssteuer sein.
Lieferungen und Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer Der Einfachheit halber sei Eingangs festgehalten, dass alle Lieferungen (z.B. Waren wie Bekleidung etc.) und Leistungen (z.B. eine zu erbringende Dienstleistung wie die Beratung bei der Erstellung einer Internetseite), die von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens geliefert, beziehungsweise erbracht werden, der Umsatzsteuer unterliegen. Verkauft demnach ein Unternehmer bei eBay eine Ware, so unterliegt diese der Umsatzsteuer. Gleiches gilt selbstverständlich auch dann, wenn der Verkäufer sein Gewerbe nicht angemeldet hat. Maßgeblich bei der Umsatzsteuerpflicht ist nur, dass eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird, die Gewinnerzielungsabsicht ist nachrangig (§ 2 I S. 3 UStG). (Siehe zu diesem Thema u.a. auch: Artikel 207)
I. Regelung für Kleinunternehmer
Einleitend wird festgehalten, dass solche Unternehmer, die weniger als 17.500 ¤ Umsatz im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt haben und im laufenden Geschäftsjahr einen Umsatz erzielen, der geringer als 50.000 ¤ ausfallen wird, von der Umsatzsteuer befreit sind (§ 19 I S. 1 UStG). Diese Befreiung von der Umsatzsteuer ist auf den gestellten Rechungen anzugeben, der Erwerber der Lieferung oder Leistung kann dann keine Vorsteuer abziehen. Der eigentlich unter die Kleinunternehmerregelung fallende Unternehmer kann jedoch auf sein „Privileg“ verzichten und somit auch vom Vorsteuerabzug Gebrauch machen, er ist dann jedoch auch zur Leistung der Umsatzsteuer verpflichtet (§ 19 II UStG).
II. Die Funktionsweise der Umsatzsteuer; Erläuterung des Vorsteuerabzugs
Ausgegangen wird in diesem Beispiel von einem Rohstoff, hier soll es Wolle sein. Dieser wird zum Betrag von 100 ¤ an einen Textilfabrikanten veräußert. Im Wege dieser Lieferung entsteht zum ersten Mal Umsatzsteuer in Höhe von 16 ¤ (bei einem Umsatzsteuersatz von 16%).
Der Textilfabrikant stellt nun aus der Wolle Kleidungsstücke her, die er für 150 ¤ an einen Händler weiterverkauft. Hierbei entsteht ein eine Umsatzsteuerlast von 24 ¤, der Bruttowert beträgt folglich 174 ¤.
Der Händler veräußert nun die Ware an einen Verbraucher, - in der Praxis zwar unwahrscheinlich, aber hier der Einfachheit halber der Fall, zu einem Preis von 200 ¤. Bei dieser Lieferung entfällt nun ein Umsatzsteuerbetrag von 32 ¤, so dass der Verbraucher 232 ¤ an den Händler zu entrichten hat. Dieser wiederum führt den Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 32 ¤ an das Finanzamt ab. Diesen Betrag führt er, ebenso wie seine Vorgänger, jedoch nicht in voller Höhe ab, da er auf das Vorprodukt bereits Umsatzsteuer entrichten musste, die so genannte Vorsteuer. Diese geleistete Steuer zieht er von der eingenommenen Steuer ab (§ 15 I Nr. 1 UStG) und überweist die Differenz an das Finanzamt. Vorraussetzung für diesen Abzug ist selbstverständlich der Nachweis der Berechtigung über eine entsprechende Rechnung (§ 15 I NR. 1 S. 2 UStG).
Praxis:
Im Rahmen der Buchführung wird die Umsatzsteuer nicht mit auf das entsprechende Einnahmen oder Ausgabenkonto, sondern auf ein extra Konten gebucht. Ist man lediglich zu einer Einnahmeüberschussrechung verpflichtet und macht vom Vorsteuerabzug Gebrauch, könnte folgendes Vorgehen hilfreich sein:
In einer einfachen Tabelle, die geteilt ist in Ausgaben und Einnahmen, wird jeweils innerhalb dieser Unterteilungen eine Unterteilung in Nettowert, Vorsteuer- bzw. Umsatzsteuerbetrag und Bruttobetrag vorgenommen.
Am Ende der Rechnungsperiode (in der Regel Jahresende) werden die jeweils gleichbetitelten Spalten der Tabelle miteinander verrechnet. So wird der an das Finanzamt zu leistende Umsatzsteuerbetrag festgestellt, ebenso kann auch Ergebnis sein, das Vorsteuer zurückerstattet wird.
 © DER ADVERSARIO 2004-08-25 Diesen Artikel zitieren: ADVERSARIO Dok. 250-09017/2004 |