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Diese Frage geisterte mal wieder durch ein Forum bei der Auktionsplattform eBay. An eBay ist selbstverständlich keine Steuer zu entrichten. Ist man nicht aber dem Staat gegenüber steuerpflichtig?
Von Jens Henke
Der Einfachheit halber soll im Folgenden nur die Steuerpflicht nach dem Einkommensteuergesetz beschrieben werden. Neben dieser könnten sich noch Steuerpflichten insbesondere aus der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer ergeben. Dies wird jedoch in Folgebeiträgen im Detail beschrieben werden. Die Steuerpflicht über das Einkommen regelt das Einkommensteuergesetz (EStG) in § 2. Demnach sind insbesondere Einkünfte und selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus nicht selbständiger Arbeit steuerpflichtig. Da man als Verkäufer in der Regel bei eBay nicht angestellt ist, entfällt hier in jedem Fall der Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Weiterhin ist auch das Erzielen von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, wie sie beispielsweise Ärzte oder Rechtsanwälte ausüben, nicht einschlägig (vgl. Artikel). Verbleibt also eine Steuerpflicht für die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb. Ein Gewerbebetrieb ist nach § 15 II S. 1 EStG dann gegeben, wenn eine Tätigkeit nachhaltig und selbständig ausgeübt wird,eine Gewinnerzielungsabsicht und eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr vorliegen.Für den eBay Verkäufer bedeutet dies folgendes: Nachhaltigkeit liegt dann vor, wenn die Tätigkeit entweder als Beruf ausgeübt wird, oder aber über einen längeren Zeitraum, zumindest jedoch mit der Absicht sie zu wiederholen, verfolgt wird. Es genügt damit schon die Absicht mehrfach an den Auktionen als Anbieter teilnehmen zu wollen, bzw. die alleinige Einrichtung eines Shops. Selbständigkeit liegt im handelsrechtlichen Sinne dann vor, wenn man seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Ist man bei den Auktionen nicht an die verpflichtenden Weisungen eines Dritten hinsichtlich der Handlung und der Zeit der Durchführung, zum Beispiels als Ladenangestellter, gebunden, liegt eine Selbständigkeit vor. Gewinnerzielungsabsicht ist dann gegeben, wenn durch die gewerbliche Tätigkeit eine Mehrung des Einkommens erzielt werden soll. Durch die Versteigerung von Gegenständen, deren Erlös dem Verkäufer selbst zukommt, ist dessen Absicht einen Vermögenszuwachs zu erreichen, in der Regel gegeben. Am wirtschaftlichen Verkehr nimmt der handelnde dann Teil, wenn seine Tätigkeit nach außen gerichtet ist, es sich demnach nicht bspw. um eine bloße Vermögensverwaltung handelt. Diese Voraussetzung ist gegeben, sobald der Verkäufer ein Angebot bei eBay einstellt. Regelmäßig dürfte man nun feststellen, dass man als haeufig verkaufender eBay- Nutzer einen Gewerbebetrieb unterhält und aus diesem Einkünfte erzielt. Man könnte nun anführen, dass man dennoch keinen Gewerbebetrieb ausübe, da kein Gewerbe angemeldet sei. Für die Besteuerung ist dies jedoch unerheblich, oben stehende Voraussetzungen reichen für das Eintreten der Steuerpflicht bereits aus. Anm: Dies entbindet jedoch nicht von einer Anzeigepflicht des Gewerbes nach § 14 GewO ! (Fortsetzung folgt) Folgender Forenbeitrag gab unter anderem den Anlass zu diesem kurzen Artikel: eBay-Forum (jhenke)
 © DER ADVERSARIO 2003-08-13 Diesen Artikel zitieren: ADVERSARIO Dok. 207-09016/2003 |