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Die Email nimmt immer mehr Einzug in unser taegliches Leben. Kuendigungen und andere Willenserklaerungen werden mittlerweile per Email uebersandt. Viele Menschen glauben immer noch, wenn sie einmal auf die Taste Loeschen druecken, ist die Email weg und auch das dahinterstehende Problem. Im geschaeftlichen Verkehr ist das meist ein Irrtum.
Von Redaktion
Das hat uns gerade noch gefehlt, dass uns ein Gericht erzaehlt, eine der 1000 Spam-Emails am Tag koennte eine rechtsverbindliche einseitige Willenserklaerung sein. Oft sind mit diesen Erklaerungen unangenehme Dinge verbunden wie Kuendigungen und Fristen. So ist es nicht unerheblich, zu wissen, wann so eine Email rechtskraeftig zugegangen ist und unter welchen Voraussetzungen sie auch rechtsverbindlich sein kann. In unserem vorliegenden Fall sollte ein Geschaeftsführer eines Unternehmens u. a. seine Kündigung per Email zugestellt bekommen haben und hat vorgetragen, diese nicht erhalten zu haben. Das Gericht war der Meinung, dass jemand, der im geschaeftlichen Verkehr eine Email-Adresse zur Kommunikation anbietet, auch dafuer Sorge tragen muesse, seine Email-Postfaecher regelmaessig zu leeren. Ferner ginge eine solche Email am Tag des Eingangs im Email-Postfach auch zu. In der Praxis heisst das, verwendet jemand auf seinem Briefkopf eine Email-Adresse, kommuniziert er regelmaessig mit Geschaeftspartnern oder Angestellten per Email oder veroeffentlicht er sogar seine Email-Adresse zur schnellen Kontaktaufnahme in Werbeanzeigen und auf seiner Homepage, so muss er auch gegen sich wirken lassen, dass jemand rechtsverbindliche Nachrichten per Email zusendet, denn er hat das Angebot zur Eroeffnung dieses Kommunikationsweges gemacht. Insofern wird auf das Email-Postfach die gleiche Regelung angewandt, wie auf den heimischen Briefkasten auch. Offen bleibt, welchen Inhalt die Email hatte. Dieses Problem ist auch bei Briefkaesten nur durch Zeugen beim Zukleben und Versenden des Umschlags zu loesen. Bei der Email koennte das z. B. ein Zeuge bei Klick auf den Sende-Button sein. Bei der Frage von Fristablaeufen kann davon ausgegangen werden, dass eine Email im Normalfall Sekunden nach der Versendung auch im Empfaenger-Postfach (i. d. R. auf einem fremden Server) eintrifft. Damit ist diese Email zugegangen, unabhaengig von der Kenntnisnahme des Empfaengers. D. h., die Email befindet sich bereits im Verfuegungsbereich des Empfaengers, obwohl dieser sie noch nicht auf seinen Rechner downgeloadet hat. Der Empfaenger koennte jedoch entlastend vortragen, dass z. B. sein Provider einen Server-Ausfall hatte und dadurch die bestehenden POP3-Konten geloescht worden sind. Dagegen nicht entlastend koennten wirken Urlaubszeiten oder der Ausfall des heimischen PCs. Quellen LG Nürnberg-Fürth - Endurteil vom 07.05.2002 - 2 HK O 9431/01- Zugang von E-Mails im Geschäftsverkehr, JurPC Web-Dok. 158/2003 OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.10.2002 -23 U 92/02 -Rechtsmittelauftrag per E-Mail - JurPC Web-Dok. 167/2003 AG Westerburg - Urteil vom 14.03.2003 - 21 C 26/03 - Verkauf im Internet "unter Preis"/ Email als Beweis - JurPC Web-Dok. 184/2003
 © DER ADVERSARIO 2003-06-12 Diesen Artikel zitieren: ADVERSARIO Dok. 199-09016/2003 |