Rubriken: Home » INTERNET-RECHT » Impressum » Nr. 176/2003

Private Impressumspflicht - der Hintergrund

Über die Impressumspflicht ist viel geschrieben, gezetert und diskutiert worden. §6 Teledienstegesetz (TDG) ist mittlerweile in aller Munde. Die Subsumtion der Dienste zum TDG, die unter den §2 fallen, ist im privaten Bereich hinsichtlich der privaten Homepage einfach.

Artikel als PDF-Datei zum Speichern und DruckenVon Redaktion

Für alle diejenigen die immer noch zweifeln, ob eine private Homepage, wenn es so etwas im Internet überhaupt geben kann, ein Impressum (Anbieterkennzeichnung) aufweisen muss oder nicht, sei es noch einmal gesagt:

Privat heisst nicht privat, und das kann wohl auch nur der Jurist verstehen. Geschäftsmässig sollen die Teledienste sein und das heisst, sie müssen auf Dauer angelegt sein, unabhängig davon, ob gewerblich oder geschäftlich oder mit Gewinnabzielungsabsicht.

Dabei steht davon im Teledienstegesetz überhaupt nichts:

Der §2 des TDG legt den Geltungsbereich des Gesetzes fest:

In Absatz I heisst es "Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste)." - was im Juristendeutsch so viel wie eine Definition eines Teledienstes sein soll.

Genauer wird es dann im Absatz II:

" Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere

  1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),

  2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),

  3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
  4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,
  5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit. "

Damit ist so ziemlich alles erfasst worden, was zum damaligen Zeitpunkt durch Juristen sprachlich definierbar gewesen ist. Der private Homepage-Betreiber möge sich doch die Nummer heraussuchen, die auf ihn passt. Sicherlich hätte es sich der Gesetzgeber leichter machen können und einfach "eine privat betriebende Homepage" unter Nummer 6 aufnehmen können. Aber - Gesetze sind nun einmal für Juristen geschrieben und nicht für den Bürger. Der Bürger hat eine Rechtsschutzversicherung zu haben - mehr nicht. Und überlassen Sie uns die Diskussion über derartige Fachthemen.

Nun war da noch die "Geschäftsmässigkeit". Eine Antwort finden wir in Nummer 3 des Absatzes "Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.".

So einfach ist das. Also hat der private Homepage-Betreiber absolut zweifelsfrei eine Anbieterkennzeichnung nach §6 TDG zu führen, wenn da nicht die Ausnahmen des Absatzes 4 zuträfen. Und das tuen sie in der Regel nicht.

Wers dann noch genauer wissen, liesst in §6 I TDG  "Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:".

Aber da war immer noch die Geschäftsmässigkeit. Warum soll denn nun eine private Website geschäftmässig sein, um einen Teledienst darzustellen. Auch die Antwort ist einfach: Weil die Voraussetzung einer Wettbewerbs- oder Markenverletzung das "Handeln im geschäftlichen Verkehr" ist. Und genau deswegen ist halt die private Website nicht privat. Also soll letztendlich nicht der Verbraucher geschützt werden, sondern die Unternehmen vor dem Verbraucher. Interessante These, die es sich durchaus lohnen könnte, durch alle gerichtlichen Instanzen durchzufechten. Also, nur, wer im geschäftlichen Verkehr handelt, unterliegt bestimmten wettbewerbsrechtlichen Regelungen und die hätten wir dann doch schon gerne auf alle angewendet, sagt der Gesetzgeber.

Was bleibt, ist einmal darüber nachzudenken, was der Gesetzgeber mit einer solchen Teledienste-Vorschrift offiziell bezwecken will. Nun ja, auch das ist einfach - wir sollen alle vor uns selbst geschützt werden, - Autos haben Nummernschilder, Hunde sollen sie bald auch bekommen, warum also nicht auch Websites. So sagen sie jedenfalls.

Gut, ich will wissen, mit wem ich mich unterhalte, wenns auch im Internet ist. Aber könnte die Frage zulässig sein, dass der Gesetzgeber gar nicht die Flut von privaten Websites beachtet hat oder beachten wollte? Stellen sie doch gut 50 Prozent der Internetangebote dar. Ja, verstanden, privat gibt es ja gar nicht.

Der Gesetzgeber ist doch sonst immer so eifrig und versieht jede Ausnahme mit einer Nummer im Absatz. Warum hat er nicht auf die vielen kleinen Hobby-Homepages damit bedacht. Es wäre ein leichtes gewesen, diese in einer entsprechenden Verbal-Masturbation zu erfassen.

Bleibt die Meinung des Autors, dass der Gesetzgeber es nur ziemlich ungern sieht, dass sich Privatleute in diese Randgebiete des Presserechts, Marken- und Patentrechts und Namensrechts begeben. Es wäre doch besser für alle Beteiligten, wenn sie komplett aus dem Internet verschwinden würden - die Hamster- und Goldfischseiten. Ich kann sie eh nicht mehr sehen.

Die Lobbyisten schützen Ihre Lobby. An Gesetzgebungsverfahren sind die Betroffenen meist nicht beteiligt. Wäre interessant zu sehen, wie sich ein zum Tode Verurteilter in der amerikanischen Diskussion zur Abschaffung der Todesstrafe verhalten würde. - Oder die Arbeitslosen in der Diskussion um die Senkung der Arbeitslosengelder - oder Angestellte, wenn es um die Abschaffung des Kündigungschutzes geht.

Und kompliziert ist es auch noch, einen arbeitlosen Sozialhilfeempfänger, der seinem Unmut auf einer Website Luft macht, dabei ein Logo einer bekannten Marke seines Arbeitsgebers verwendet, auf Unterlassung mit horrenden Summen des Streitwerts in Anspruch zu nehmen. Sollen sie doch abhauen, aus unserem Schlipsträger-Internet, die Möchtegern-Webdesigner - wenn man bei diesen Mittellosen noch nicht einmal eine ordentliche Kostennote plazieren kann.

Wir bleiben und wir werden unbequem sein.

© DER ADVERSARIO 2003-03-19
Diesen Artikel zitieren: ADVERSARIO Dok. 176-09017/2003

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