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Immer wieder darauf angesprochen, meinen wir, es ist Zeit. Zeit mit ein paar Irrtümern im Bereich Internet-Recht aufzuräumen, die immer noch in den Köpfen einiger Website-Betreiber und in den Weiten des Internets zu finden sind. Hier nun unsere Best-Of-Internet-Recht.
Von Redaktion
Die Liste erhebt natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Kommentare sind erlaubt, erwünscht und erbeten. Wir nutzen die Sprache, die Sie gewohnt sind von uns, ohne juristische Schnörkelei. BEST-OF INTERNET-RECHT - Ein COPYRIGHT-Hinweis muss auf der Seite stehen, wenn der Inhalt urheberrechtlich geschützt sein soll.
Falsch. Der Urheber geniesst in Deutschland Rechtsschutz vollkommen unabhängig davon, ob ein Copyright-Vermerk vorhanden ist oder nicht. Das Urheberrecht ist ein persönliches Recht, das nicht übertragen werden kann. Anders als in den Vereinigten Staaten kommt diesem (c)-Vermerk lediglich Hinweis-Charakter zu und kann abschrecken. Mehr nicht.
- Das Fehlen eines Impressums berechtigt immer zur Abmahnung.
Falsch. Die neuere Rechtsprechung geht vermehrt von einer wettbewerbsneutralen Vorschrift des TDG bzw. MDStVs aus. Ein Verstoss gegen diese Pflichten begründet allenfalls ein Ordnungswidrigkeitsverfahren. Zum Schutz des Verbrauchers scheint aber die Abmahnung durch einen Verbraucherschutzverein nach wie vor berechtigt zu sein. Die Rechtssprechung ist hier nicht einheitlich.
- open source ist immer kostenlos.
Falsch. Je nach Lizenz, die für eine derartige Software verwendet wird, gestaltet sich das Recht, diese zu erhalten und zu verwerten unterschiedlich. Open Source heisst im wesentlichen, dass der Quellcode frei verfügbar ist, weitergegeben werden darf und die Möglichkeit besteht, diesen zu verändern bzw. zu erweitern. Mehr nicht.
- Allein ein rechtswidriger Link führt zur Haftung des Linksetzers.
Falsch. Links sind neutral und keine Zitate. Links muessen immer im Kontext der Website, auf der sie vorzufinden sind, gesehen werden. Der Link an sich ist ein HTML-Tag, ein Tatbestand muss zur Haftung hinzutreten.
- Der Betreiber eines Forums haftet immer auch für Aussagen seiner Nutzer.
Falsch. In Deutschland haben wir neben der grundgesetzlichen Pressefreiheit, auch die Meinungsfreiheit und Handlungsfreiheit im Grundgesetz verankert. Jeder ist erst einmal für das verantwortlich, was er sagt und tut. Den Betreiber kann dabei eine Mitstörer-Haftung treffen, wenn er von widerrechtlichen Inhalten Kenntnis erlangt hat und nichts für die Beseitigung getan hat. Er ist jedoch nicht verpflichtet, sein Angebot jede Minute nach rechtswidrigen Inhalten zu durchsuchen. Es ist ihm aber zuzumuten alle 2-3 Tage sein Forum zu durchsuchen. Bei übersichtlichen Inhalten ist spätestens dann von einer positiven Kenntnis des Betreibers auszugehen und dann hat er die notwendigen Schritte zu unternehmen, um diese Inhalte z. B. zu löschen.
- Ein Disclaimer befreit den Betreiber einer Website von der Haftung.
Falsch. Disclaimer, Nutzungsbedingungen und Haftungsausschluesse werden nur wirksam, wenn ein Vertrag zwischen Betreiber und Nutzer zustande gekommen ist und dieser davon Kenntnis erlangt hat. Allein der Besuch einer Website begründet kein Vertragsverhältnis. Vielmehr kann ein falscher Disclaimer, der z.B. die Haftung für Vorsatz ausschliesst, zu Lasten des Betreibers ausgelegt werden, da ihm unterstellt werden könnte, er missbrauche Verbrauchervorschriften. Ein guter Disclaimer kann das Vertrauen der Nutzer in die Zuverlässigkeit des Angebots steigern. Eine Privacy Policy dagegen sollte aus diesem Grund auf keiner Website fehlen. Disclaimer und AGB muessen also zur Kenntnis gelangen, ein einfacher Link reicht dafür nicht. Mehr nicht.
- Ein Zuschlag bei einer Internet-Auktion ist nur verbindlich, wenn der Verkäufer den Zuschlag annimmt.
Falsch. Meist sind die Nutzungsbedingungen, z. B. von Ebay, so gestaltet, dass der Kaufvertrag mit dem Zeitablauf der Auktion zwischen dem Höchstbietenden und dem Verkäufer automatisch zustande kommt. Es gibt zwar Möglichkeiten, diesen Kaufvertrag anzufechten, aber dies ist der absolute Ausnahmefall. Das verbindliche Angebot wird durch das Einstellen des Artikels abgegeben und die Annahme erfolgt durch den Bieter. Nicht anders herum.
- Email-Formulare sollten möglichst alle notwendigen Felder zur Kommunikation als Pflichtfelder enthalten.
Falsch. Nur die Email-Adresse ist erforderlich, vielleicht auch ein Textfeld für die Nachricht. Datenschutz setzt einen umsichtigen Umgang mit sensiblen Nutzer-Daten voraus. Nur diejenigen Felder sind als Pflichtfelder vorzusehen, die unbedingt notwendig sind.
- Nutzer muessen in Communities immer ihre Identität bekannt geben.
Falsch. Auch hier ist dem Nutzer eine anonyme Nutzung des Angebots zu ermöglichen. Dies betrifft nicht die Kommunikation zwischen Nutzer und Betreiber. Nutzer untereinander dürfen nicht gezwungen werden, mit ihrem richtigen Namen zu handeln. Ihnen sind Pseudonyme zu ermöglichen.
- Hat ein Nutzer seine Email-Adresse im Internet bekannt gegeben, so darf man ihm auch Werbe-Emails zusenden.
Falsch. Allein das Bekanntgeben der Email-Adresse laesst noch nicht vermuten, dass der Nutzer auch dem Erhalt von Werbe-Emails zugestimmt hat. Hierzu ist ein individuelles Einverständnis notwendig. Dieses kann auch durch eine bestehende Geschäftsbeziehung vermutet werden. Mehr nicht.
Anmerkung: Quellen zu allen von uns aufgestellten Punkten finden Sie in unserem Artikel-Bereich zum Internet-Recht.
 © DER ADVERSARIO 2003-02-17 Diesen Artikel zitieren: ADVERSARIO Dok. 163-09016/2003 |