Rubriken: Home » INTERNET-RECHT » Newsletter » Nr. 160/2003

Neues Urteil: Newsletter III

Einmal mehr hat ein Gericht sich zur Problematik Newsletter geaeussert. Lagen bisher nur Beschluesse vor, gibt es jetzt ein Urteil des Kammergerichts Berlin, das unsere bisher veröffentlichten Beiträge bestätigt und eine Störung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sowie den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Empfängers bei Zusendung einer unverlangten Email bestätigt.

Artikel als PDF-Datei zum Speichern und DruckenVon Redaktion

Es ist eigentlich der klassische Sachverhalt, den wir nicht mehr erläutern müssen. Der Beklagte stellte einen Newsletter zur Verfügung, in den man sich per Web-Formular eintragen konnte. Anschliessend wurde eine Email mit einem Bestätigungslink versendet.

Der Kläger führte aus, diesen Newsletter nicht bestellt zu haben und machte einen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte geltend. Das Löschen von unverlangten Emails verursacht Kosten. Die Zusendung wäre nur berechtigt, wenn der Empfänger damit einverstanden war oder sein Einverständnis vermutet werden kann.

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren und nun auch im Berufungsverfahren wurde der Kläger in seiner Auffassung bestätigt.

Das Gericht führt aus:

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 823 Abs. 1 und 1004 BGB zu. Die Persönlichkeitsrechte des Klägers wurden verletzt, das auch das Selbstbestimmungsrecht, welche Email er empfangen wolle, beinhalte.

Der Versender müsse grundsätzlich davon ausgehen, dass, anders als bei der Briefkastenwerbung, grundsätzlich ein Empfang einer Werbe-Email unerwünscht sei. Die Briefkasten-Werbung sei mit einem Hinweis als Aufkleber zu unterbinden. Das Gericht führt als Störung massgeblich die verursachten Kosten der Email an, auch wenn diese, so das Gericht, sehr gering seien. Auch die Überprüfung der Emails erfordere einen nicht unerheblichen Zeitaufwand. Wenn täglich 50 unverlangte Emails aussortiert werden muessen, stehe der Belästigungseffekt ausser Frage. Bislang gäbe es keine Möglichkeit, einen "Aufkleber" auf dem elektronischen Briefkasten anzubringen und es gäbe keine Opt-Out-Register, in die man sich eintragen lassen könne, wenn man keine Werbe-Emails erhalten wolle. Filter-Programme seien nicht zumutbar.

Auch würde der Werbe-Charakter der Email nicht dadurch entfallen, dass der Versender nur eine Bestätigung verschickt habe. Eine eidesstattliche Versicherung des Versenders und seiner Mitarbeiter, keine Email-Adressen hinzugefügt oder gekauft zu haben, konnte nicht durchgreifen.

Die Wiederholungsgefahr sei nicht gebahnt, da der Beklagte keine Unterlassungserklärung unterschrieben habe und der Beklagte einräumte, das weiterhin Emails automatisch durch das Programm versendet werden.

Der Grad der Belästigung fand seinen Niederschlag im Streitwert, der auf 1.000 Euro ausserhalb des Wettbewerbsrechts festgelegt wurde.

ADVERSARIO dazu:

Wie bereits in früheren Sachverhalten dargestellt, geht es einmal mehr um den berüchtigten unverlangten Aktivierungslink bei der Newsletter-Bestellung. Natürlich könnte es sich auch um Registrierungsemails handeln, die automatisch in Communities versendet werden. Neu ist, dass es nicht um einen Verstoss nach § 1 UWG ging, d. h., nicht um einen wettbewerbsrechtlichen Verstoss. Der Kläger war Journalist, der Beklagte Kaufmann.

Wir raten, sämtliche automatische generierten Emails eines Systems zu unterbinden. Newsletter-Bestellungen und Account-Aktivierungen nur noch per Email durchzuführen, bei denen der vorinstallierte Email-Client des Versenders genutzt wird oder auf die gute alte und kosten-intensive Post zurückzugreifen.

Ob das wirklich die Lösung sein kann? Wir glauben nicht, aber Betreiber von Websites werden einmal mehr zurückgepfiffen. Eine Lösung hat das Gericht auch nicht angeboten und liegt wohl auch sehr fern. Wer also seinen Geldbeutel schonen will, sollte auf derartige Emails verzichten und sich lieber ein wenig mehr Arbeit machen, Briefmarken kleben oder Email-Adressen per Hand aus Outlook übertragen.

Streitwertfestsetzung

Mit Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 23.09.2002 - 5 W 106/02 - wurde ein Streitwert bei unverlangter Email, wenn dieser im Verkehr besondere Bedeutung zukäme, von 15.000 DM für rechtmässig erkannt. (Quelle: jurpc.de)

Anmerkung "unverlangte Brief/Telefax-Post"

Im Zusammenhang mit der unverlangten Email werden wir immer wieder gefragt, warum dies im Internet so brisant sei, aber im haeuslichen Briefkasten ja auch jeder Werbe-Post einwerfen koenne.

Das ist nicht so. Leider leiten viele Richter ihre Entscheidungen aus dem Nicht-Internet-Leben ab und versuchen so dortige Prozesse auf Internet-Sachverhalte runterzubrechen. So auch geschehen bei der unverlangten Email.

Der haeusliche Briefkasten geniesst wie das Telefax einen mittlerweile anerkannten Schutz. Quellen dazu:

BGHZ 106, 226 - Hausbriefkasten / BVerfG, NJW 2002, 2938 - Briefkastenwerbung einer Partei / OLG Frankfurt/Main, NJW 1996, 934

Quellen

Aktivierungslink fuer Newsletter ist Werbung

LG Berlin, Beschluss vom 19.09.2002 - 16 O 515/02, JurPC Web-Dok. 333/2002

Kammergericht, Beschluss vom 08.01.2002 - 5 U 6727/00, JurPC Web-Dok. 362/2002

Unverlangte Email-Werbung

Kammergericht, Urteil vom 20.06.2002 - 10 U 54/02, JurPC Web-Dok. 31/2003

© DER ADVERSARIO 2003-02-12
Diesen Artikel zitieren: ADVERSARIO Dok. 160-09016/2003

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Neues Urteil: Newsletter III | | 2 Kommentar(e)
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Re: Neues Urteil: Newsletter III (Wertung: 0)
von Gast am 06-06-2003 07:21
Contra: Ist eine Publizierung der E-Mail Adresse im Internet nicht eine indirekte Zustimmung. Wenn man keine Mails erhalten möchte, dann gibt man nicht seine E-Mail Adresse raus. Ausnahmen sind sicherlich die Spam-Robots die blindlings Adressen nach dem Try and Error Prinzipt generieren. Kann man diese Rechtsprechung nicht auf das Medium Telefax übertragen?







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