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Nach der Schuldrechtsreform 2002 haben zahlreiche Betreiber von Online-Shops ihre AGB nicht angepasst oder verzichten ganz auf den Einsatz von AGB. Wir sagen Ihnen, was Sie beachten müssen und, welche Folgen die Nicht-Anpassung haben kann.
Von Redaktion
Erfolgt eine Anpassung der AGB nicht an die neuen Vorschriften des BGB, so kann dies zur Folge haben, dass sie unwirksam werden oder eine gewünschte erzielbare Risikoverteilung zwischen Betreiber und Käufer nicht greift. Möglich sind auch Klagen von Verbraucherschutzverbänden nach dem Unterlassungsklagengesetz (siehe Bereich Gesetze). Geändert hat sich 2002 folgendes: - Gewährleistungsfristen neu 2 Jahre,beschränkbar nur im B2B-Bereich nach §309 Nr. 8b BGB
- höherer Zins bei Zahlungsverzug auf 5% nach §288 BGB,im B2B bis zu 8%
- Haftungsausschluss nicht für Körperschäden nach §309 Nr. 7 BGB
- Begriff "Garantie" in §443 BGB geregelt,Schadensersatzrecht für den Empfänger
- Warenrücksendung bis 40 EURO Warenwert zu Lasten des Kunden, geregelt in §§312b ff BGB
AGB werden grundätzlich nur wirksam, wenn der Empfänger davon zumutbar Kenntnis erlangen kann. Dies setzt voraus, dass die AGB unmittelbar zu erreichen sind, speicherbar und ausdruckbar gehalten sind. Lösungen mit Javascript- oder Flash-Unterstützung fallen damit aus. Auch der Link versteckt im Impressum kann zur Nichteinbeziehung der AGB in das Vertragsverhältnis führen und damit zum Nachteil des Betreibers, da in diesem Fall die gesetzlichen Vorschriften gelten, die oft vorteilhaft für den Verbraucher sind. AGB, die noch dem alten Stand entsprechen, führen in der Regel zur Unwirksamkeit und verursachen so Kosten, die der Betreiber eigentlich vermeiden wollte. Hierzu gehören insbesondere der höhere Verzugszins, die Begrenzung der Haftung, die Rücksendekosten im Fernsabsatzgeschäft und die Verkürzung der Gewährleistungsfristen im B2B-Geschäft. Unternehmer, die keine AGB einsetzen, verzichten komplett auf Ihre Besserstellung im Online-Geschäft und schöpfen wesentliche Einsparpotentiale nicht aus.
 © DER ADVERSARIO 2003-02-07 Diesen Artikel zitieren: ADVERSARIO Dok. 154-09016/2003 |