Rubriken: Home » INTERNET-RECHT » AGB » Nr. 144/2003

Rechtswirksamkeit von Nutzungsbedingungen

Oft sind sie versteckt zu finden, als "AGB" oder "Allgemeine Nutzungsbedingungen". Meist handelt es sich dabei um eine Textwüste, die nur schwer verständlich ist und auch kaum vom Nutzer zur Kenntnis genommen wird. Sind diese Bedingungen überhaupt wirksam?

Artikel als PDF-Datei zum Speichern und DruckenVon Redaktion

"§305 (2) BGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist und

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. "

Was will uns diese Vorschrift sagen?

Es muss ein Vertrag zustande gekommen sein. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn ein "Nutzeraccount" wie bei uns eingerichtet werden soll und der Nutzer vorher aufgefordert wird, den Bedingungen zuzustimmen. Hier wäre grundsätzlich die Rechtswirksamkeit der Nutzungsbedingungen als Vertragsbestandteil zu bejahen.

Anders sieht dies aus, wenn sich Website-Betreiber grundsätzlich auf die Nutzungsbedingungen berufen und dies pauschal beim Besuch der Website z. B. als Zustimmung abfordern. Einen solchen "Benutzungsvertrag zum Besuch einer Internetseite" kennt unsere Rechtssprechung zur Zeit noch nicht. Sie will vielmehr, dass gerade der Nutzer einen solchen Vertrag nicht abschliessen muss und anonym surfen kann. Zum Ausdruck kommt dies z. B. im TDSG und in einer Vielzahl von Vorschriften, die u. a. das Speichern von IP-Adressen lediglich zu Abrechnungszwecken erlauben.

Eine kleine Anmerkung sei noch erlaubt. In der Vorschrift wird ausdrücklich in Absatz II auf  den barrierefreien Zugang, auch für behinderte Menschen, hingewiesen. Vermeiden Sie also kleine Schriftarten, Javascript-Popups, Flash - das kann dazu führen, dass Ihre AGB auch bei einem wirksamen Vertragsschluss nicht Vertragsbestandteil werden können, weil der Vertragspartner keine Kenntnis erlangen konnte, da er z. B. ein Plug-in nicht installiert hatte. Eine solche Installation kann nicht vorausgesetzt werden, ebenso nicht eine besondere Browserfunktion oder -einstellung.

Vermeiden Sie es also, Ihre AGB jedem Nutzer vor die Nase zu halten. Sie sind wirklich nur von Interesse, wenn ein Vertrag zustande kommen soll und hier hat der Gesetzgeber enge Wirksamkeitsvoraussetzungen geschaffen, um einen Mißbrauch auszuschliessen.

Lesen Sie jetzt:

Wie Disclaimer und Foren zusammenpassen und wie Disclaimer vielleicht doch Rechtswirkung erlangen können.

Sinn und Zweck der Distanzierung mit dem "Urteil LG Hamburg vom 12. Mai 1998 (Az 310 O 85/98) ".

 

© DER ADVERSARIO 2003-01-15
Diesen Artikel zitieren: ADVERSARIO Dok. 144-09017/2003

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Rechtswirksamkeit von Nutzungsbedingungen | | 1 Kommentar
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Re: Rechtswirksamkeit von Nutzungsbedingungen (Wertung: 1)
von Redaktion (redaktion@adversario.de)
am 04-02-2003 20:15
(Benutzerinformation | Nachricht senden) http://www.adversario.de
Zu diesem Thema gibt es ein sehr interessantes Interview mit dem RA v. Gravenreuth von Affiliate.de:
http://www.affiliate.de/gravenreuth.htm

Zusammenfassend kann man sagen, er ist unserer Meinung und, gut erholt sieht er aus. Danke O. Gading.







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