|
Die Auktion ist gelaufen. Ebay hat den Zuschlag nach Ablauf der Auktion an uns, als privaten Käufer, erteilt. Was aber, wenn die Ware mangelhaft ist oder uns die Ware nicht gefällt? Kann ich von einem Widerrufsrecht, ähnlich dem bei Online-Käufen, Gebrauch machen?
Von Redaktion
Bei Online-Auktionen kommt der Kaufvertrag durch Abgabe des höchsten Gebotes, das online abgegeben wird, zustande. Das heisst nicht, wie im § 156 BGB gefordert, durch einen Zuschlag, den z. B. ein Auktionator erteilen könnte. Das LG Hof hat mit Urteil vom 26.04.2002 (22 S 10/02) "Widerruf bei der Internet-Auktion" entschieden, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 3 Abs. I FernAbsG zustehen würde, wenn der andere Vertragspartner, der Verkäufer, ein Unternehmer sei. In der Praxis umgesetzt, heisst das, dass nach neuem Recht dem Verbraucher immer dann ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB n. F. in Verbindung mit § 312d BGB n. F. bei Online-Auktionen zustehen könnte, wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist und der Zuschlag des Auktionators durch Fristablauf und Abgabe des Höchstgebotes ersetzt wurde. Pflichten und Rechte, sowie Fristablauf und Widerrufsbelehrung, sind demnach nach 312b ff. BGB n. F. und BGB-Informationsfplichtenverordnung bestimmt. Mehr zum Urteil bei http://www.jurpc.de/rechtspr/20020368.htm Ausschluss des Widerrufsrechts Immer dann, wenn eine Ware nach Kundenvorgaben angefertigt worden ist, - dazu gehört nicht der Zusammenbau eines PCs aus Einzelkomponenten, die relativ einfach wieder getrennt werden können -, ist das Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Quelle: BGH - Urteil vom 19.03.2003 - VIII ZR 295/01- JurPC Web-Dok. 151/2003, Abs. 1 - 22
 © DER ADVERSARIO 2002-12-17 Diesen Artikel zitieren: ADVERSARIO Dok. 134-09017/2002 |