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Ebay und Ricardo, zwei grosse Plattformen, bei denen Private und Gewerbetreibende ihre Waren kostengünstig als Auktionen anbieten können. Wie ist aber solch ein Angebot rechtlich einzuordnen, wenn es zum Streit kommt? Kommt überhaupt am Ende der Auktion ein Kaufvertrag zustande?
Von Redaktion
Vorteil solcher Online-Auktionen auf grossen Auktions-Plattformen wie Ebay ist die Möglichkeit, durch das Einstellen eines Artikels eine grosse Zahl Interessenten zu erreichen, mehr als dies auf der privaten Homepage der Fall wäre, und so einen marktgerechten Preis für sein Angebot zu erzielen. Zahlreiche Tools des Anbieters ermöglichen unterschiedliche Preismechanismen und Bietermechanismen. Wie ist das aber, wenn der Anbieter mit dem erzielten Preis nicht zufrieden ist und gerne mehr für sein Produkt bekommen hätte, als er beim Auktionsende tatsächlich durch ein Gebot eines Käufers bekommt. Ist überhaupt am Ende der Auktion ein Kaufvertrag zustande gekommen? Vorraussetzung einer solchen Prüfung wäre zunächst einmal, ob denn überhaupt eine nachvollziehbare Willenserklärung vorliegt. Wir haben dazu bereits im Artikel "Kaufvertrag & Passwörter" berichtet. Gehen wir davon aus, dass dies nicht strittig ist. Es wurde z. B. eine Digitale Signatur verwendet oder die Identität des Bieters und sein erklärter Wille zur Gebotsabgabe sind bekannt. Bleibt die Frage, ob es sich überhaupt um ein Angebot gehandelt hat. Wäre das Einstellen eines Artikels kein Angebot, so könnte dieses vermeindliche Angebot auch nicht einfach durch einen Käufer durch Nennen eines Gebots angenommen werden und so durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen in der Rechtsfolge zu einem Kaufvertrag nach § 433 BGB kommen. Man spricht bei einem "unverbindlichen" Angebot von einer "invitatio ad offerendum", was so viel heisst, wie "es wird zur Angebotsabgabe aufgefordert". Wäre dies so, käme ein Kaufvertrag nur durch die Annahme des Verkäufers nach dem Gebot zustande. D. h., ein Ebay-Verkäufer könnte selbst entscheiden, ob er am Ende der Auktion tatsächlich verkaufen will. In der Praxis sind z. B. Online-Angebote von Quelle.de oder Katalog-Angebote solche "invitatio ad offerendum"-Angebote. Grund dafür, es kann dem Verkäufer nicht zugemutet werden, jede Art und Menge vorrätig zu haben bzw. unbegrenzt zu liefern. Nun, insgesamt wäre das Vorliegen einer "invitatio ad offerendum" sicherlich das Aus der Internet-Auktionshäuser. Da es im Käufer- und Bieter-Interesse liegt, tatsächlich per Gebot einen Kaufvertrag zu schliessen. Die aktuelle Rechtssprechung ( AG Erfurt vom 14.09.2001 - 28 C 2354/01 oder OLG Hamm Urteil vom 14.12.2000 - 2 U 58/00 ) geht davon aus, dass es sich bei der Angebotseinstellung einer Auktion tatsächlich um ein verbindliches Angebot des Verkäufers handelt. Der Kaufvertrag kommt also unter normalen Umständen bei Auktionsende zustande. Juristisch betrachtet, erklaert der Verkaeufer durch das Einstellen des Artikels die vorweggenommene Annahme des hoechsten Angebots bei Zeitauktionen wie z. B. bei Ebay ueblich nach Zeitablauf. Dies ist nur durch entsprechende Formulierungen in den AGB moeglich. Der Gesetzgeber hat dies durch den dispositiven Charakter des § 156 BGB ermoeglicht. Der Erklaerung des Auktionshauses nach Abschluss der Auktion per Email, es sei ein Artikel ersteigert worden, hat lediglich deklaratorischen Charakter und ist keine Willenserklaerung im Sinne des BGB. Was bleibt? Der Verkäufer könnte z. B. den Kaufvertrag anfechten, in dem er nachweist, dass die Auktion "künstlich hochgetrieben" wurde, was nicht immer in seinem Interesse liegen muss, - oder aber ein anderer Bieter geboten hat, dieses Gebot aber durch den Auktionator aufgrund eines technischen Mangels nicht online gestellt wurde. Scheitern wird eine solche Argumentation vermutlich in den meisten Faellen an der Beweisbarkeit. Weitere Quellen LG Bonn, Urtl. vom 12.11.2004, Az 1 O 307/04
 © DER ADVERSARIO 2002-12-09 Diesen Artikel zitieren: ADVERSARIO Dok. 132-09016/2002 |