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Wie sieht die Strafbarkeit und Haftung für gesetzte Hyperlinks auf einer Website aus? Wer haftet bei Verlinkung auf jugendgefährdende oder andere widerrechtliche Inhalte? Wie muss verlinkt werden? Kann man sich von einer Haftung befreien?
Von Redaktion
Kennt der Webmaster die verlinkten Inhalte, so soll er nach § 8 Teledienstegesetz (TDG) bzw. § 5 II Medienstaatsvertrag (MDStV) an der Haftung teilhaben. Dies soll regelmässig der Fall sein, wenn der gesetzte Link lediglich zur Verdeckung eigener widerrechtlicher Seiten dient. Der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 01.04.04, Az: I ZR 317/01) hat festgestellt, dass für die Link-Haftung weder das TDG noch der MDStV zur Anwendung kommen kann. Es sollen vielmehr die allgemeinen Gesetze wie StGb oder UWG angewendet werden, die bei einer Pflichtverletzung greifen könnten. Der BGH stellte ferner klar, dass ohne die Eigenheit eines Links die Nutzung des Internet-Angebots kaum möglich ist. Dabei ist nach allgemeiner Auffassung der Link an sich wertneutral. Der Kontext der Website, in dem der Link gesetzt wird, spielt dabei die wesentliche zu begutachtende Rolle. Ein Link an sich ist lediglich ein HTML-Tag, eine technische Referenz innerhalb eines HTML-Textes. Strafrechtliche Konsequenzen Die Verlinkung kann strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen. So kann z. B. die Werbung für illegales Glückspiel nach § 284 StGB geahndet werden. Auch kann durch die Linksetzung die Strafbarkeit eintreten, wenn dadurch eine Straftat verdeckt oder gebilligt werden soll. Im Strafrecht tritt hinzu, dass es in Deutschland den Grundsatz "in dubio pro reo" gibt. Es muss also im Interesse des Betroffenen abgewogen werden, ob dieser sich die fremden verlinkten Inhalte zurechnen lassen wollte oder nicht. Hier soll der Kenntnisnahme des Linksetzers eine besondere Bedeutung zukommen. Problematisch wird es, wenn die Seite, zu der der Link führt, nicht deutschem Recht unterliegt und z. B. in den U.S.A. geführt wird. Da dort abgesehen von der Ermittlungs- und Kostenproblematik z. B., wie auch in anderen Staaten, die Strafbarkeit der Gewaltverherrlichung nicht durch ein Gesetz erfasst ist. Disclaimer und fremde Inhalte Die einfache Distanzierung von einem Link ist, wie wir sie oft in so genannten "Disclaimern" o. ä. sehen, strafrechtlich und zivilrechlich meist ohne Bedeutung. Da regelmaessig angenommen wird, derjenige, der den Link gesetzt hat, wolle sie als eigene Inhalte darstellen. Der Disclaimer an sich entfaltet in der Regel keinerlei Rechtswirkung im Sinne von Nutzungsbedingungen oder AGB. Allgemein anerkannt ist, dass der Webmaster, wenn eine Haftung überhaupt eintreten soll, er nur für eigene Inhalte haftet. Es muss also festgestellt sein, dass sich der Linksetzer bei der Verlinkung oder Einbindung fremder Inhalte diese zu eigen gemacht hat. Wird in dem "Disclaimer" festgestellt, dass es sich bei den gesetzten Links um fremde Inhalte handelt, so kommt auch hier der Kenntnisnahme des Betreibers eine besondere Bedeutung zu. Der Betreiber muss sich die Haftung zurechnen lassen, wenn er die Inhalte kannte. Insofern könnte ein Disclaimer sogar zum Nachteil des Linksetzers ausgelegt werden. Verschärfend wirkt sich auch aus, wenn dem Webmaster Vorsatz unterstellt wird. Dies kann der Fall sein, wenn z. B. auf eine Seite verlinkt wird, die derartig übersichtlich ist, dass der Linksetzer alle Inhalte erfassen könnte und ihm die Kentnissnahme zugemutet werden kann. Er also den Link willentlich und wissentlich gesetzt hat. Überprüfung verlinkter Inhalte Webmastern kann regelmaessig nicht zugemutet werden, dass sie die Inhalte sehr grosser Websites komplett erfassen (z. B. t-online.de). Die neue Regelung des TDG solten hier die Nachforschungspflichten des Webmasters reduzieren. Kontrolliert er jedoch überschaubare Inhalte nicht regelmässig, so macht er sich diese zu eigen. (LG Duesseldorf v. 14.06.2002, MMR 2003, 61.) Der Webmaster sollte auf einen Deep-Link (einen Link auf eine Unterseite) bei solchen umfangreichen Websites verzichten, auf die Hauptseite verlinken und durch die Gestaltung seines Links nicht den Eindruck erwecken, er mache sich die fremden Inhalte zu eigen. So ist der Nachweis des Vorsatzes schwer zu führen. Deep-Linking In der "Paperboy"-Entscheidung vom 17.07.2003 hat der Bundesgerichtshof (NJW 2004, Heft 19, 1361) erstmalig deutlich gemacht, dass das tiefe Verlinken in öffentlich abrufbare Inhalte von Webseiten keine wettbewerbsbedenkliche Handlung darstellt. Vielmehr sei gerade die öffentliche Abrufbarkeit ein Indiz dafür, dass die Verlinkung durch den Betreiber gewollt sei, da es technische Möglichkeiten gäbe, diese Art der Verlinkung zu unterbinden. Grundsätzlich sind jedoch bei dieser Art der Verlinkung natürlich die allgemeinen strafrechtlichen und urheberrechtlichen Vorschriften zu beachten. Dies betrifft sowohl die Rechtmässigkeit des verlinkten Contents als auch das sich zu eigen machen. Werbung Anders sieht dies aus bei einem Link, der gezielt in einer Bannerwerbung eingebunden worden, also zu eigen gemacht ist, oder auch flächig auf einer Website "verstreut" ist, oder durch "Pop-Ups" ausgelöst wird, und diese Unterbringung nur der Verdeckung einer strafbaren Handlung, wie dem Eingriff in ein Personal Computer System nach §303 Strafgesetzbuch durch automatische Installation eines Dialers dient. Hier ist von Vorsatz durch willentliches, zielgerichtetes und wissentliches Handeln auszugehen. Das Setzen der Werbung bedingt ein sich zu eigen machen der fremden Inhalte. Ein Haftungsanspruch ist hier zivilrechtlich nach §823 BGB festzustellen. Verschärfend wirkt sich aus, wenn der Webmaster im geschäftlichen Verkehr auftritt und sich eine erweiterte Kenntnis und Sorgfaltspflicht im geschäftlichen Verkehr zurechnen lassen muss. Andere sind jedoch der Meinung, dass die Banner-Werbung überhaupt nicht unter die Vorschriften des TDG falle (OLG Hamburg v. 05.06.2002, CR 2003, 56.) Markenrecht und strafbare Handlungen Die neuere Rechtssprechung sieht auch eine strafbare Handlung in der Verlinkung auf Websites, die ein Markenrecht verletzen (FTP-Explorer). Bisher haben insbesondere gewerbliche Websites sich die Verletzung einer Marke zurechnen lassen müssen. Dies soll nun nach neuerer Rechtssprechung auch auf private Websites ausgedehnt werden, was in diesem Bereich zu einem erheblichen Anstieg der Abmahnungen aufgrund Markenrechtsverletzungen führte. So haben auch private Webmaster Kenntnisse der einzelnen Marken zu haben. Die zunehmende Registrierung von Marken durch Unternehmen macht ein solches Vorhaben jedoch für den Laien unmöglich. Haftung der Presse Spannend ist die Frage, ob Presseorgane fuer die Hyperlinks haften, die sie beim Bericht ueber widerrechtliche Ereignisse oder Inhalte im WWW ergänzt zu ihrer Berichterstattung setzen. Der Bundesgerichtshof hat diese Haftung mit dem Urteil vom 01.04.2004 unter AZ ZR 317/01 beschränkt. Zitate In diesem Zusammenhang noch einmal die Frage nach dem Zitat. Ein Zitat im Sinne des Urheberechts ist ein Link nicht. Ein Link ist ein Link und damit eine Neuerung. Dies muss akzeptiert und nicht umgedeutet werden. Praxistip Setzen Sie keinen Link, von dem Sie nicht exakte Kenntnisse haben, welche Inhalte aufgerufen werden, oder welche Inhalte durch den Webmaster der Ziel-Website eingebunden werden. Im Zweifel verzichten Sie lieber auf die Linksetzung. Sorgen Sie in der Gestaltung Ihres Links dafür, dass nicht der Eindruck entsteht, Sie würden sich die fremden Inhalte zueigen machen und holen Sie sich im Bestenfall die Genehmigung des Betreibers der zu verlinkenden Website ein. Vermeiden Sie Framing, also das Einbinden fremder Inhalte in die eigenen Webseiten. Beachten Sie bei der Linksetzung Ihr Layout und den dazugehoerigen Text. Es kommt auf den Kontext Ihres Links an und wie ihn der durchschnittliche Nutzer auffassen könnte. ( LG Erfurt Urteil vom 28.11.2002 2 HK O 373/02) Überprüfen Sie die Links und Inhalte Ihrer Gaestebücher und Foren regelmässig. Zusammenfassung Das Linken selbst, auch die Deep-Links, verhält sich nach herrschender Meinung neutral und ist ursächliche Eigenschaft des Internets oder auch "Grundrecht des Internets" oder "Internet-Gewohnheitsrecht". Man kann dies auch nicht durch Nutzungsbedingungen nachträglich auschliessen oder strafbar machen. Anders verhält sich dies bei strafbaren Inhalten oder ähnlichem, wo Beziehungen innerhalb unterschiedlicher Sachverhalte verknüpft werden. Hier geht es aber nicht an sich um den Link, sondern um das sich evtl. zu eigen machen, der verlinkten Inhalte oder das Inbeziehungsetzen mit anderen Sachverhalten (z. B. Fotomodell und Pornoseite). Grundsätzlich ist also das Linken zu fördern und zu bejahen, in den Grenzen des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Vorschriften der AGB sind auf den Link nicht anzuwenden, da kein Vertrag geschlossen wird. Es handelt sich lediglich um eine Art Zitat, das niemand verpflichtet ist, anzuklicken oder zu lesen. Eine Haftung für einen Link setzt die positive Kenntnis der Widerrechtlichkeit des Link durch den Betreiber voraus. Diese Kenntnis kann je nach Zusammenhang auch vermutet werden. Der Link an sich ist wertneutral und lediglich ein HTML-Tag. Zur Link-Haftung muss also immer auch ein entsprechender Kontext auf der Zielseite oder der Verweisseite gegeben sein. Weitere Quellen "Framing" - stillschweigenden Einwilligung, urheberrechtlich relevante, dem Einwilligungsvorbehalt des Schöpfers des Werkes unterliegende Nutzungshandlung in Form der Vervielfältigung LG München I - Urteil vom 14.11.2002 - 7 O 4002/02 - JurPC Web-Dok. 130/2003 "Deep Links und Links" - Zulaessigkeit LG Berlin - Urteil vom 01.10.2002 - 16 O 531/02 - Anbieterkennzeichnung, JurPC Web-Dok. 146/2003 "Internetverkehrssicherungspflicht" - Ueberpruefung bejaht OLG Muenchen - Urteil vom 15.03.2002, MMR 2002, 625 "Haftung bei rechtswidrigem Link" - ungeprüfter Linkkatalog LG München I - Urteil vom 07.10.04 - 7 O 18165/03 - Playboy-Fotos bei Netlaw.de Lesehinweis: "Was der Hyperlink nicht mit dem Urheberrecht zu tun hat" - Missverständnisse über die Eigenschaften eines Links - von Franz Schmidbauer unter http://www.i4j.at/news/aktuell35.htm - Hochinteressanter Beitrag zur Link-Diskussion, der die Neutralität des Links bestätigt.
 © DER ADVERSARIO 2002-11-16 Diesen Artikel zitieren: ADVERSARIO Dok. 117-09017/2002 |