Rubriken: Home » INTERNET-RECHT » Impressum » Nr. 10/2002

Impressumspflicht auf der Homepage

Viele private Website-Betreiber unterliegen dem Irrtum, das Internet sei ein rechtsfreier Raum. Der Gesetzgeber hat sehr früh schon begonnen, gesetzliche Regelungen zu treffen. So glauben viele Website-Betreiber, sie könnten vollkommen anonym ihr Angebot ins Internet stellen, weil es ja privat sei.

Artikel als PDF-Datei zum Speichern und DruckenVon Redaktion

Weit gefehlt. Auch fuer private Websites gilt die Impressumspflicht (Anbieterkennzeichnung) nach §6 Medienstaatsvertrag (alt) oder §10 (neu), bei meinungsbildenden Angeboten, oder §6 Teledienstegesetz (TDG) für alle anderen Anbieter (Teledienste-Anbieter). Dabei wird der Begriff "privat" oft falsch verwendet. Gemeint sind damit diejenigen Angebote, die nicht durch Unternehmen oder Verbände betrieben werden i. d. R. durch Verbraucher. Der Begriff "privat" wird in den einschlägigen Normen und Kommentaren nicht aufgegriffen.

Verbraucherschutz

Unstrittig ist mittlerweile, dass der §6 TDG eine verbraucherschützende Norm im Sinne von §2 UKlaG sein soll.

Geschäftsmässigkeit

Das Gesetz schreibt die Geschäftsmässigkeit des Angebots vor. Dies darf nicht  mit "geschäftlich" oder gar "gewerblich" verwechselt werden. Geschäftsmäßig handelt der, der ein Angebot nachhaltig, also auf Dauer angelegt, bereitstellt. Dies gilt unabhängig davon, ob Gewinne erzielt werden sollen oder nicht. 

Inhalte

Die Mindestanforderungen im "privaten" Bereich sind halbwegs klar umrissen: Name, Adresse, E-Mail-Erreichbarkeit und die deutliche Kenntlichmachung und Erreichbarkeit der Kennzeichnung.

Es ist ein Verantwortlicher mit Vertretungsmacht zu nennen. Es reicht nicht aus, Verantwortliche für die einzelnen Teilbereiche zu nennen, bzw. den Vereins- oder GmbH-Vorstand aufzulisten. (OLG München 39 U 3265/01 vom 26.07.2001)

Die Angabe einer Postfach-Adresse reicht nicht aus. (OLG Hamburg, NJW 2004, 1114)

Erreichbarkeit und Kenntlichmachung

Erreichbarkeit meint, dass ein Link oder Volltext im einsehbaren Bereich von 800x600 Pixel auf den Hauptseiten vorhanden sein muss. Der Zugang behinderter Menschen muss gewaehrleistet sein. Dadurch entfallen grafische und technische Loesungen wie Flash oder Javascript. Zunehmend wird es jedoch von deutschen Gerichten akzeptiert, dass sich das eigentliche Impressum erst in der 3. Navigationsebene befindet und damit erst mit zwei Klicks erreichbar ist. (Beispiel: Home -> Kontakt -> Impressum)

Deutliche Kenntlichmachung umschreibt sowohl die Begriffswahl als auch Schriftgroesse und Farbe. Insgesamt ist auf die Default-Einstellungen der gaengigen Browser-Typen abzustellen unter Beachtung des barrierefreien Zugangs.

Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 20.07.06, I ZR 228/03) entschieden: Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind. Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.

Verhältnis zum Admin-C & Falsche Angaben

Der im Impressum genannte Verantwortliche ist auch dann für die bereitgestellten Leistungen verantwortlich, wenn er nicht der Domain-Inhaber ist. Objektiv widersprüchliche Impressum-Angaben, die auf zwei unterschiedliche Unternehmen verzweigen, begründen eine Verantwortlichkeit als Mitstörer. (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 09.09.2004, Az 5 U 194/03)

Telefonnumer - ja oder nein?

Weniger klar ist in den einschlägigen Vorschriften formuliert, ob auch die Telefonnummer, oder die Telefax-Nummer als Ersatz, als Angabe zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme Pflicht ist. Die offizielle Begründung zum TDG sieht dies vor, - das OLG Köln hat dies per Urteil vom 13.02.2004, 6 U 109/03 bestätigt.

Anderer Meinung ist das OLG Hamm (Urteil vom 17.03.2004, 20 U 222/03). Das Gericht ist der Meinung, dass die Email-Kontaktdaten ausreichend waeren, da sich dem Wortlaut des Gesetzes das Erfordernis der Telefonnummer zur unmittelbaren elektronischen Kontaktaufnahme nicht entnehmen liesse. Die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung sei nicht ausschlaggebend, da sich der Wille des Gesetzgebers im Gesetz niederschlagen wuerde.

Kennzeichnung

Eine Kennzeichnung mit dem Link "Kontakt" reicht nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe ( Urteil v. 27.03.02, 6 U 200/01, NJW 2002, 682 - Informationspflichten) nicht aus. Unter "Kontakt" erwarte man nur eine Email-Adresse, so das Gericht. Nennen Sie also Ihre Kennzeichnung  "Anbieter" oder "Anbieterkennzeichnung". Die Überschrift "Impressum" sei ebenfalls irreführend, da man unter Impressum eine Kennzeichnung nach dem Presserecht erwarte und keine allgemeine Anbieterkennzeichnung eines Unternehmens.

Nach neuerlich bekannt gewordenen Entscheidungen (siehe "Impressumspflicht - praktisch umgesetzt) reicht die Bezeichnung "Kontakt" aus. ( LG Hamburg vom 22.08.2002 - 416 O 94/02 bei JurPC ) Aber auch "Impressum" oder "Kontakt" sollen moeglich sein. (OLG Hamburg - Beschluss vom 20.11.2002 - 5 W 80/02)

Sind die o. a. Anforderungen auf jeder Seite bereits im Kopf leicht erkennbar und zugaenglich enthalten, ist eine seperate Kennzeichnung nicht erforderlich.

Spezielle Angaben

Das Impressum einer Website, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit eingesetzt wird, muss ergänzend zu dem oben angeführten Punkten noch ggf. weitere berufstandsspezifische Angaben enthalten, Registernummer, Vertretungsberechtigte, ggf. Schlichtungsstellen, Kammerzugehörigkeit, Zulassung, besondere Vorschriften und Ust-IdentNr, so weit vorhanden und zutreffend.

Auch Vereine müssen Registernummer, zustaendiges Gericht und einen Verantwortlichen ergänzend benennen.

Einkommensteuerdaten oder Gewerbeanmeldung sind nicht zu nennen.

Weitere Pflichten zur Anbieterkennzeichnung ergeben sich aus Regelungen zum Fernabsatz und zum Verbraucherschutz.

Gewerblich: Verneinung Anwendung §1 UWG

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Anbieterkennzeichnung allein dem leichteren Auffinden der Parteien dienen würde und das Fehlen kein sittenwidriges Verhalten begründet. Die Regelungen der Anbieterkennzeichnung bezweckten keine Ordnung des Wettbewerbs. Ein Verstoss sei nur dann begründend, wenn dieser wettbewerbsrechtlich relevant sei. (Urteil LG Düsseldorf 12 O 311/01 vom 19.09.2001)

Aber auch gegensätzliche Urteile deutscher Gerichte sind dazu vorhanden.

So hat das OLG Naumburg (Beschl. v. 16.03.2006 - Az. 10 W 3/06 (Hs)) entschieden, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht des § 6 TDG ein Wettbewerbsverstoß ist, der gerichtlich verfolgt werden kann. Der Antragsgegner hatte online eine Webseite betrieben, jedoch ins Impressum als Name lediglich "fachhandel1a“.

Die abschliessende Beurteilung der Frage, ob ein Wettbewerbsvorteil durch Rechtsbruch anzunehmen sei, ist im Einzelfall zu beurteilen und wird auch 2006 noch uneinheitlich bundesweit durch die Gerichte behandelt.

Kommentar

In der Praxis heisst das: Das Impressum einer Website muss deutlich gekennzeichnet, von den Hauptseiten erreichbar sein und bei privaten Betreibern einen Verantwortlichen mit vollständigem Namen, ladungsfähiger Anschrift und Email-Erreichbarkeit nennen.

Das alles wird zum Schutze des Verbrauchers gefordert und macht auch Sinn. Nicht jeder Surfer ist in der Lage, den Anbieter einer Website, der dieser Pflicht nicht nachkommt, z. Bsp. ueber die DENIC ausfindig zu machen. Aber Achtung: Der Admin-C ist nicht immer der Anbieter der Website. Auch wenn das einige Gerichte in ihrer Rechtssprechung im Wettbewerbsrecht anders sehen.

Das Fehlen einer Anbieterkennzeichnung lösst keinen Abmahn-Automatismus aus mit der Berechtigung zur Abmahnung. Hierzu müssen in der Regel wettbewerbsrechtliche Verstösse vorliegen und die Bejahung der Anwendung des UWG auf die Vorschriften der Anbieterkennzeichnung.

Eine Ordnungswidrigkeit liegt jedoch meist vor und kann mit einem Ordnungsgeld geahndet werden. Ein Fall dazu liegt uns bisher nicht vor.

Quellen:

Inhalte nach §6 TDG, Erreichbarkeit, §1 UWG bejaht:

LG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.2003 34 O 188/02 -  Impressumpflicht, JurPC Web-Dok. 102/2003

BGH, Urteil vom 20.07.2006, I ZR 228/03

§6 TDG als wertneutrale Vorschrift, §1 UWG bejaht:

LG Berlin - Urteil vom 01.10.2002 - 16 O 531/02 - Anbieterkennzeichnung, JurPC Web-Dok. 146/2003

§6 TDG wertbezogene Norm, §1 UWG bejaht, im Ausland reg.:

LG Frankfurt a.M. - Urteil vom 28.03.2003 - 3 12 O 151/02 -Anbieterkennzeichnung, JurPC Web-Dok. 153/2003

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.08.2006 - 6 W 117/06 - Streitwert bei einstweiliger Verfügung wegen fehlendem Impressum, JurPC Web-Dok. 130/2006

Telefonnummer in der Anbieterkennzeichnung

OLG Köln - Urteil vom 13.02.2004, 6 U 109/03, auch bei JurPC Web-Dok. 159/2004

© DER ADVERSARIO 2002-05-23
Diesen Artikel zitieren: ADVERSARIO Dok. 10-09016/2002

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Impressumspflicht auf der Homepage | | 6 Kommentar(e)
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Re: Impressumspflicht auf der Homepage (Wertung: 0)
von Gast am 09-01-2003 16:24
Ich habe eine rein private Webseite ins Internet gestellt auf der u.a einige Tipps und Informationen einzusehen waren. Die User auf meiner Seite bekamen weitere Infos bei Anfrage per Mail. Ich hatte viel Spaß an meiner Seite und musste diese nun löschen, weil ich nicht mit vollem Namen und Adresse auftreten möchte. Da ich dort nichts Verkaufe - keine rechtswidrige Inhalte verbreite etc, sehe ich meinen persönlichen Datenschutz verletzt. Auch ich habe bis zu einem bestimmten Punkt ein Recht auf Anonymität. Aber das war mir schon vor Jahren bewusst, dass hier in der BRD die Zensur auf hohem Posten steht. Meine Webseite habe ich nun auf einem Server in den USA, dort wo die freie Meinungsäußerung und das Recht noch zählt...


Re: Impressumspflicht auf der Homepage (Wertung: 0)
von Gast am 07-03-2003 12:16
"Kontakt" nun ausreichend für die Anforderungen des §5 TDG, wenn hier nicht nur Angaben zur Email-Adresse gemacht werden? Oder muss es doch "Anbieterkennzeichung" heissen und ist auch "Impressum" ausreichend für§5 TDB oder ist diese Bezeichnung nun doch irreführend, weil für diesen Terminus nur im Geltungsbereich des Presserechts i.e.S. Raum ist?







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